Unsere Leistungen & die Pflegekasse

Bei Pflegedienst Nazha unterstützen wir Sie dabei, ein selbstbestimmtes Leben in Ihrem Zuhause zu führen. Die Kosten für unsere professionelle Pflege werden in den meisten Fällen direkt von Ihrer Pflegekasse übernommen. Hier finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Leistungen und wie sie abgerechnet werden.

1. Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)

Pflegesachleistungen sind finanzielle Mittel, die Ihnen die Pflegekasse für die Inanspruchnahme professioneller Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst wie den unseren zur Verfügung stellt. Wir rechnen die erbrachten Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie müssen sich nicht um die Zahlungsabwicklung kümmern.

Maximale monatliche Leistungen ab dem 1. Januar 2025:

Pflegegrad 1: 131 € (Entlastungsbetrag)

Pflegegrad 2: 805 €

Pflegegrad 3: 1.319 €

Pflegegrad 4: 1.855 €

Pflegegrad 5: 2.096 €

 

2. Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

Die Verhinderungspflege dient dazu, die Hauptpflegeperson zu entlasten, wenn diese beispielsweise wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert ist. Sie ermöglicht es uns, die Pflege in dieser Zeit vollständig zu übernehmen.

Wichtige Änderungen ab dem 1. Juli 2025:

Mit dem Inkrafttreten des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) wurden die Budgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst.

Gemeinsamer Jahresbetrag: 3.539 € pro Jahr.

Dieses Budget kann flexibel für die Verhinderungspflege und/oder Kurzzeitpflege genutzt werden.

Die 6-monatige Vorpflegezeit entfällt ab dem 1. Juli 2025, sodass Sie die Verhinderungspflege sofort ab Pflegegrad 2 nutzen können.

Die maximale Dauer für die Verhinderungspflege wird auf 8 Wochen pro Jahr angehoben.

 

3. Weitere Leistungen

Kombinationsleistungen (§ 38 SGB XI): Sie können Pflegesachleistungen und Pflegegeld miteinander kombinieren. Wenn Sie die Ihnen zustehenden Sachleistungen nicht vollständig ausschöpfen, erhalten Sie den verbleibenden prozentualen Anteil als Pflegegeld.

Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): Allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 steht monatlich ein Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € zu. Wichtig zu wissen: Dieser Betrag wird Ihnen nicht als Bargeld ausgezahlt. Stattdessen dient er dazu, Sie im Alltag zu unterstützen, indem er für konkrete Leistungen verwendet wird, die Sie entlasten. Bei uns können Sie diesen Betrag beispielsweise für Haushaltshilfe, zusätzliche Betreuung oder eine Begleitung bei Spaziergängen oder Arztbesuchen einsetzen. Wir rechnen diese Kosten direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, sodass Sie sich um nichts kümmern müssen.

Wenn Sie Fragen zu Ihrem individuellen Pflegegrad, den Leistungen oder zur Antragstellung haben, stehen wir Ihnen jederzeit für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.

 Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf!
 

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